ermächtigt, von Art. 10 Abs. 2 AbwReg abzuweichen. Weil es sich um eine unechte Ausnahme handelt, ist dagegen kein begründetes Ausnahmegesuch erforderlich und es muss auch nicht formell eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der geplante Rückgabebrunnen den Abstand nach Art. 10 Abs. 2 AbwReg gegenüber der öffentlichen Kanalisationsleitung verletzt und somit ohne die entsprechende Zustimmung des Gemeinderats Heimenhausen nicht reglementskonform ist.