Der Rückgabebrunnen kann als eine unterirdische auf Dauer angelegte Einrichtung, die in fester Beziehung zum Erdboden steht, sowohl als Baute als auch als Anlage angesehen werden. Im Zweifelsfall ist der Rückgabebrunnen aufgrund des Sinns und Zwecks der in Art. 10 Abs. 2 AbwReg statuierten Abstandsvorschrift als Baute zu qualifizieren. Denn Art. 10 Abs. 2 AbwReg bezweckt mit dem einzuhaltenden Mindestabstand den Schutz der öffentlichen Leitungen sowohl 7 Vgl. auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020,