Wie bereits ausgeführt ist in der Regel bei Bauten ein Abstand von vier Metern gegenüber bestehenden und projektierten Leitungen einzuhalten (vgl. Art. 10 Abs. 2 AbwReg). Das Unterschreiten des Bauabstands und das Überbauen der öffentlichen Leitung brauchen gemäss Art. 10 Abs. 3 AbwReg eine Bewilligung des Gemeinderats. Zwischen «Bauten» und «Anlagen» besteht keine scharfe Trennlinie. Beide lösen gemäss Art. 22 RPG8 grundsätzlich die Baubewilligungspflicht aus. Als Bauten gelten im Allgemeinen ober- und unterirdische Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte sowie Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden.