Der Beschwerdegegner macht geltend, es handle sich beim Rückgabebrunnen nicht um eine in Art. 10 Abs. 2 AbwReg erwähnte «Baute», sondern dieser gehöre zu den Anlagen und Einrichtungen, für welche die genannte Abstandsvorschrift nicht gelte. Ausserdem wird – für den Fall, dass die Abstandsvorschrift gemäss Art. 10 Abs. 2 AbwReg auch auf den Rückgabebrunnen anwendbar wäre – bestritten, dass dafür ein begründetes Ausnahmegesuch erforderlich sei. Der Beschwerdegegner bringt zudem vor, dass die Gemeinde Heimenhausen die Abstandsunterschreitung mit Amtsbericht vom 16. Mai 2020 stillschweigend genehmigt habe und keine ausdrückliche Genehmigung des Gemeinderats erforderlich sei.