b) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen weiter, dass der geplante Rückgabebrunnen den erforderlichen Abstand zur öffentlichen Kanalisationshauptleitung nicht einhalte, gemäss Art. 10 Abs. 3 AbwReg ein begründetes Ausnahmegesuch der Bauherrschaft vorliegen und dieses durch die zuständige Behörde bewilligt werden müsse. Unbestritten ist, dass der Rückgabebrunnen einen geringeren Abstand als vier Meter zur öffentlichen Kanalisationsleitung hat. Bestritten ist dagegen, dass der Rückgabebrunnen diesen Abstand einhalten muss. Der Beschwerdegegner macht geltend, es handle sich beim Rückgabebrunnen nicht um eine in Art.