10 Abs. 2 AbwReg abzuweichen. Weil es sich um eine unechte Ausnahme handelt, ist dagegen kein begründetes Ausnahmegesuch erforderlich und es muss auch nicht formell eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben des Beschwerdegegners den Abstand nach Art. 10 Abs. 2 AbwReg verletzt und somit ohne die entsprechende Zustimmung des Gemeinderats nicht reglementskonform ist.