Weil vorliegend der erforderliche Abstand von vier Metern unterschritten wird, benötigt die Unterschreitung eine Bewilligung des Gemeinderats. Eine solche (ausdrückliche) Bewilligung des Gemeinderats liegt aber nicht vor; die durch die Gemeinde Heimenhausen mit Amtsbericht vom 16. Mai 2020 erteilte vorbehaltlose Empfehlung des Bauvorhabens zur Bewilligung, unterzeichnet durch den Gemeindeverwalter, taugt nicht als Ersatz für die Bewilligung des Gemeinderats. Daher war die Vorinstanz als Baubewilligungsbehörde nicht ermächtigt, von Art. 10 Abs. 2 AbwReg abzuweichen.