Laut Art. 10 Abs. 2 AbwReg6 ist in der Regel bei Bauten ein Abstand von vier Metern gegenüber bestehenden und projektierten Leitungen einzuhalten. Das Unterschreiten des Bauabstands und das Überbauen der öffentlichen Leitung brauchen gemäss Art. 10 Abs. 3 AbwReg eine Bewilligung des Gemeinderats. Bei der Unterschreitungsmöglichkeit des Leitungsabstands nach Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AbwReg handelt es sich nicht um eine Ausnahmebestimmung im Sinne von Art. 26 BauG, sondern um eine sog. Ermächtigungsklausel oder eine unechte 6 Abwasserentsorgungsreglement der Gemeinde Heimenhausen, genehmigt am 26. Februar 2009, gültig ab 1. Januar 2009