a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen, dass der Neubau des Gebäudes B mit den fünf Reihenhäusern den reglementarischen Abstand von vier Metern gegenüber der Leitungsachse der öffentlichen Kanalisationshauptleitung unterschreite und kein entsprechendes begründetes Ausnahmegesuch vorliege. Es ist unbestritten, dass die geplanten Reihenhäuser den Abstand von vier Metern zur Leitungsachse der öffentlichen Kanalisationshauptleitung nicht einhalten. Bestritten ist dagegen, ob dies ein begründetes Ausnahmegesuch erfordert und ob die erforderliche Bewilligung für eine Unterschreitung vorliegt.