Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ein veraltetes Projekt bewilligte, das durch Projektänderungen ersetzt wurde und daher nicht mehr Verfahrensgegenstand bildete. Es wurde zudem ungenügend abgeklärt, ob die geplanten Versickerungsanlagen der Gewässerschutzgesetzgebung und den anwendbaren Richtlinien entsprechen. Da die der BVD eingereichten Akten und die Angaben zu den Versickerungsanlagen unvollständig sind, kann ohne weitere Abklärung bzw. der Einholung von Unterlagen nicht beurteilt werden, ob die Gewässerschutzbewilligung zu Recht erteilt wurde. 3. Abstandsunterschreitungen zu den öffentlichen Frischwasser- und Kanalisationsleitungen