a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen unter anderem geltend, die Versickerungsanlagen seien im Laufe des Baubewilligungsverfahrens geändert worden, der vorinstanzliche Entscheid setze sich aber damit nicht auseinander. Der Beschwerdegegner ist im Wesentlichen der Ansicht, dass das gewählte Entwässerungskonzept den Vorschriften entspreche und sich diese Rügen der Beschwerdeführenden 1 und 2 als nicht stichhaltig erweisen würden.