Das Bauvorhaben entspreche allen einschlägigen bau- und planungsrechtlichen Vorgaben. Die Vorinstanz habe sodann nicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, sondern sich im Entscheid zulässigerweise auf die wesentlichen Punkte beschränkt. Von einer unzulässigen Überschreitung des Zwecks des interessierenden Näherbaurechts könne keine Rede sein. Auch liege keine unzulässige Mehrbelastung aufgrund veränderter Bedürfnisse vor. Mit Replik vom 20. Juni 2022 nehmen die Beschwerdeführenden 1 und 2 erneut Stellung. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen