Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2022 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei und der Gesamtentscheid vom 14. Dezember 2021 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er macht insbesondere geltend, es würden keine unzulässigen Leitungsabstandunterschreitungen vorliegen und die Rügen der Beschwerdeführenden zu den Versickerungsanlagen seien unbegründet. Der Vorwurf, der Beschwerdegegner strebe eine übermässige Ausnützung der Bauparzelle an, treffe nicht zu. Das Bauvorhaben entspreche allen einschlägigen bau- und planungsrechtlichen Vorgaben.