Sie machen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit den Aufforderungen der Beschwerdeführenden, das konkrete Näherbaurecht zu beurteilen, auseinandergesetzt, sondern pauschal auf die nicht einschlägige Rechtsprechung zum Wegrecht abgestellt habe. Die Vorinstanz habe unter anderem die zivilrechtliche Vorfrage zum 2/12 BVD 110/2022/4