des Beschwerdegegners und der Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 beschränken ihre Rügen im Rahmen des Anfechtungsobjekts auf die Prüfung des Näherbaurechts und das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des grossen Grenzabstands. Die übrigen Punkte und Bestandteile des Gesamtbauentscheids fechten sie nicht an. Sie machen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit den Aufforderungen der Beschwerdeführenden, das konkrete Näherbaurecht zu beurteilen, auseinandergesetzt, sondern pauschal auf die nicht einschlägige Rechtsprechung zum Wegrecht abgestellt habe.