a) Nach dem Gesagten ist die Verfügung des AGR vom 7. Juli 2020, mit welcher die Zonenkonformität des Bauvorhabens verneint und eine Ausnahmebewilligung verweigert wird, zu bestätigen. Das Regierungsstatthalteramt hat folglich zu Recht den Bauabschlag erteilt; Ausführungen zu den übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erübrigen sich. Auch die vom Regierungsstatthalteramt angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hält der Überprüfung durch die BVD stand. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 9. Februar 2022 ist ebenfalls zu bestätigen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.