g) Die vom Beschwerdeführer gegen die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeführten Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Gegen die Bemessung der Wiederherstellungsfrist bringt der Beschwerdeführer keine Argumente vor. Die diesbezüglichen Erwägungen des Regierungsstatthalteramts überzeugen. 5. Zusammenfassung und Kosten