In dem Fall, dass der Beschwerdeführer ein neues Baugesuch für einen kleineren Neubau einreichen würde, müsste erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Bau- und Ausnahmebewilligung erfüllt sind. Dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass das Erweiterungspotenzial gestützt auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG bzw. Art. 37a RPG nur einmal ausgeschöpft werden kann. Der Bestand unbewilligter Erweiterungen zum Referenzzustand (bspw. in Form von ausserhalb von Gebäuden aufgestellten Containern) würde der Bewilligung von Erweiterungsvorhaben im entsprechenden Umfang entgegenstehen.