Sinngemäss strebt der Beschwerdeführer wohl an, dass ihm die Änderung des widerrechtlich erstellten Gebäudes in der Weise erlaubt wird, dass ein kleiner dimensionierter Neubau resultiert. Auch ein in dieser Weise abgeändertes Projekt wäre baubewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer hat keine entsprechende Projektänderung eingereicht. Eine solche ist hier folglich nicht zu prüfen.