Ein Rückbau auf das erlaubte Mass würde vielmehr hier bedeuten, dass diejenigen Teile des Neubaus entfernt werden, die über die Dimensionen des früheren Schopfs hinausgehen. Damit stünde der Neubau aber teilweise ohne Aussenwände da, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen kann und auch öffentlichen Interessen (Sicherheit, Ästhetik) zuwiderlaufen würde. Eine nur teilweise Rückbauverpflichtung ist daher offensichtlich nicht zielführend und kommt im Sinne einer milderen, ebenso gut geeigneten Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht in Frage.