den Feststellungen der Vorinstanzen bzw. des AWN bereits auf der Parzelle Nr. G.________ befindlichen Ablagerungen sowie bezüglich der auf einem Gestell montierten Container und der Dachkonstruktion über dem Abstellplatz34 drängt sich im Übrigen die Einleitung eines Baupolizeiverfahrens auf. Die Wiederherstellungsverfügung vom 22. März 201935 dürfte diesbezüglich nicht hinreichend bestimmt sein, um eine Vollstreckungsgrundlage zu bilden. Sie muss daher noch konkretisiert werden. Für die Durchführung eines Baupolizeiverfahrens ist die Gemeinde zuständig.