e) Der angeordnete Rückbau mit Wiederherstellung des ursprünglichen Terrainverlaufs mit natürlichem Bodenmaterial und –aufbau sowie Begrünung ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unzweifelhaft geeignet. Die vom Beschwerdeführer dagegen angeführten Argumente sind nicht stichhaltig. Die Verpflichtung zum Rückbau des unrechtmässig erstellten Gebäudes berechtigt den Beschwerdeführer nicht dazu, Material im Freien zu lagern oder sonstige Unordnung zu schaffen, die den Waldfunktionen schaden könnte. Es trifft daher nicht zu, dass waldrechtliche Interessen gegen den angeordneten Rückbau sprechen.