Eine (im baurechtlichen Sinn) bösgläubige Bauherrschaft muss in Kauf nehmen, dass die ihr aus der Wiederherstellung erwachsenden Nachteile im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung schwächer und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung stärker gewichtet werden, weil zusätzlich zum allgemeinen Wiederherstellungsinteresse auch noch das Interesse am Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung ins Gewicht fällt.32 Bei Bösgläubigkeit der Bauherrschaft kann auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder