Indem er die Bauarbeiten am streitigen Gebäude dennoch ohne vorheriges Baubewilligungsverfahren begann und in Widerhandlung zur Baueinstellungsverfügung vom 15. März 2019 weiterführte und das Gebäude fertigstellte, handelte er bösgläubig. Eine (im baurechtlichen Sinn) bösgläubige Bauherrschaft muss in Kauf nehmen, dass die ihr aus der Wiederherstellung erwachsenden Nachteile im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung schwächer und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung stärker gewichtet werden, weil zusätzlich zum allgemeinen Wiederherstellungsinteresse auch noch das Interesse am Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung ins Gewicht fällt.32