Angesichts der Vorgeschichte musste ihm bei zumutbarer Aufmerksamkeit bewusst sein, dass das ausgeführte Bauvorhaben baubewilligungspflichtig war und dass ihm raumplanungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen könnten. Indem er die Bauarbeiten am streitigen Gebäude dennoch ohne vorheriges Baubewilligungsverfahren begann und in Widerhandlung zur Baueinstellungsverfügung vom 15. März 2019 weiterführte und das Gebäude fertigstellte, handelte er bösgläubig.