d) An der Beibehaltung des streitigen Neubaus bestehen private, insbesondere wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers. Diesen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer kann allerdings nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn gelten. Angesichts der Vorgeschichte musste ihm bei zumutbarer Aufmerksamkeit bewusst sein, dass das ausgeführte Bauvorhaben baubewilligungspflichtig war und dass ihm raumplanungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen könnten.