Der Beschwerdeführer führt ferner an, dass mit einem Gewerbestandort im Areal «B.________» Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen verschont blieben. Der Standort sei ausserdem mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar. Die Umweltschutzvorschriften müssen jedoch auch eingehalten werden, wenn ein Betrieb an einem zonenkonformen Standort ausgeübt wird. Mit einer Beibehaltung der streitigen Baute würde also den Umweltschutzanliegen nicht besser gedient als mit der Durchsetzung der Zonenvorschriften. Es sprechen auch diesbezüglich keine öffentlichen Interessen gegen die Wiederherstellungsanordnungen.