Auch hier sprechen dementsprechend öffentliche Interessen für eine Beseitigung der rechtswidrig anstelle des Schopfes erstellten Baute. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sind keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen erkennbar, die für eine Beibehaltung der Baute am fraglichen zonenwidrigen Standort sprechen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, diese entspreche dem Anliegen einer zweckmässigen Nutzung des Bodens, da am Gewerbestandort «B.________» mehrere Kleingewerbebetriebe zentralisiert seien. Auf die Bedürfnisse der Wirtschaft sei Rücksicht zu nehmen und es müssten dafür räumliche Voraussetzungen geschaffen und erhalten werden.