c) Es besteht allgemein ein grosses öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen. Das Bundesgericht misst der konsequenten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei unrechtmässigen Bauten in der Landwirtschaftszone grosses Gewicht bei. Rechtswidrige Bauten müssen grundsätzlich beseitigt werden.31 Weitere Anliegen wie bspw. solche des Natur- und Landschaftsschutzes etc. kommen allenfalls hinzu;