b) Das Regierungsstatthalteramt hat den vollumfänglichen Abbruch und die ordnungsgemässe Entsorgung der anstelle des Schopfes errichteten Baute bis spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Entscheides angeordnet. Innert derselben Frist sei auf der Grundfläche der abzubrechenden Baute der ursprüngliche Terrainverlauf mit Bodenaufbau wie auf der Nachbarparzelle Nr. E.________ wiederherzustellen und zu begrünen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der angeordnete Rückbau im öffentlichen Interesse liegt. Jedenfalls sei dieser nicht im verfügten Umfang erforderlich; es sei allenfalls ein Rückbau auf das erlaubte Mass anzuordnen.