a) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das AGR die Zonenkonformität des Bauvorhabens verneinte und eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone verweigerte. Das Bauvorhaben ist somit nicht bewilligungsfähig; das Regierungsstatthalteramt hat dem nachträglichen Baugesuch des Beschwerdeführers zu Recht den Bauabschlag erteilt. 28 Vgl. Beschwerde S. 9 29 Vorakten pag. 120 10/14 BVD 110/2022/48