Zwar ist gestützt auf die diesbezüglichen Ausführungen der Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren29 davon auszugehen, dass in der Gemeinde Frutigen derzeit keine geeigneten Gewerbelandflächen verfügbar sind, um den Betrieben im Areal «B.________» – also auch demjenigen des Beschwerdeführers – ausreichend Platz zu bieten. Der Beschwerdeführer könnte sein Betontrenn-Gewerbe aber auch in einer anderen Gemeinde betreiben; dessen Einzugsgebiet dürfte mindestens regional sein. Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers als Betriebsinhaber, bei der Zukunftsplanung für sein Gewerbe die rechtlichen Rahmenbedingungen einzubeziehen und eine für die Betriebsentwicklung nötige Standortsuche