c) Hier sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Das vom Beschwerdeführer betriebene Gewerbe «Betontrenn-Technik»28 könnte ohne weiteres in einer Gewerbezone mit hoher Lärmempfindlichkeitsstufe ausgeübt werden, die dafür sogar deutlich besser geeignet wäre als die Landwirtschaftszone. Zwar ist gestützt auf die diesbezüglichen Ausführungen der Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren29 davon auszugehen, dass in der Gemeinde Frutigen derzeit keine geeigneten Gewerbelandflächen verfügbar sind, um den Betrieben im Areal «B.________» – also auch demjenigen des Beschwerdeführers – ausreichend Platz zu bieten.