a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich beim streitigen Gebäude um eine standortgebundene Baute, für die nach Art. 24 RPG eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Der abgeschiedene Werkplatz im Areal «B.________» sei ein einmaliger Standort, für den in der Region kein Ersatz gefunden werden könne. In der Gemeinde Frutigen seien keine geeigneten Gewerbeflächen verfügbar; der Beschwerdeführer könne daher seinen Betrieb nur am bisherigen Standort weiterführen.