Ob ein Bauvorhaben wesentliche neue Auswirkungen auf Raum und Umwelt zeitigt oder nicht (Art. 43 Abs. 1 Bst. b RPV), ist demnach nur zu prüfen, wenn die maximal zulässigen Erweiterungsmasse nach Art. 43 Abs. 2 und 3 RPV eingehalten sind. In dieser Hinsicht unterscheidet sich Art. 43 RPV grundsätzlich nicht von den in Art. 42 RPV getroffenen Regelungen.27 Entsprechendes gilt auch für die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 43a RPV, insbesondere die Interessenabwägung nach Art. 43a Bst. e RPV. Diese kann nicht dazu führen, dass eine Erweiterung, die den Rahmen von Art. 43 Abs. 2 und 3 RPV sprengt, dennoch bewilligungsfähig wird.