Vorliegend steht eine Erweiterung um 72 % in Frage, was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ohnehin keinesfalls als «massvoll» bezeichnet werden könnte. Für die vom Beschwerdeführer propagierte Auslegung, wonach es sich bei den 30 % um einen blossen Richtwert handle und Art. 43 Abs. 2 RPV im Einzelfall auch eine deutlich grössere – hier mehr als doppelt so grosse – Erweiterung zulasse, fehlt jeder Hinweis. Das Bundesgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass die in Art. 43 Abs. 2 RPV genannten 30 % einen Maximalwert darstellen. Es hat dies entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in einem Leitentscheid (BGE 127 II 215 E. 3d) explizit festgehalten: «Nach Art.