Dieser hat im Interesse der Rechtssicherheit das Höchstmass zulässiger Erweiterungen in Art. 43 Abs. 2 und 3 RPV begrenzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass bei dessen Überschreitung in jedem Fall nicht mehr eine massvolle Erweiterung vorliegt und es damit an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Bewilligung nach Art. 43 RPV fehlt.26 Die durch den Verordnungsgeber in Art. 43 RPV getroffene Regelung ist verbindlich und ihre Angemessenheit kann bei der Anwendung im Einzelfall nicht mehr in Frage gestellt werden.