Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 147 II 25 E. 3.3). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer geforderte Interessenabwägung wurde durch den Verordnungsgeber vorgenommen. Dieser hat im Interesse der Rechtssicherheit das Höchstmass zulässiger Erweiterungen in Art.