7/14 BVD 110/2022/48 f) Art. 43 RPV regelt Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen. Absatz 2 bestimmt: «Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet». Die Formulierung («darf») mit Angabe eines exakten Ausmasses der zulässigen Erweiterung («30 Prozent») lässt sprachlich ohne weiteres darauf schliessen, dass eine Höchstgrenze festgelegt wird.