43 RPV bezwecke die Vermeidung von Härtefällen. Es sei daher zu Gunsten der Einzelfallgerechtigkeit zu entscheiden. Erweiterungen müssten demnach bis zu dem Punkt möglich sein, an dem das raumplanerische Verbot wesentlicher neuer Auswirkungen auf Raum und Umwelt verletzt wäre. Für eine solche Auslegung spreche auch die Gesetzessystematik. So formuliere Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV eindeutig eine Höchstbegrenzung für Erweiterungen nach Art. 24c RPG. Hätte der Verordnungsgeber in Art. 43 Abs. 2 RPV ebenfalls eine Höchstgrenze festlegen wollen, hätte er eine analoge Formulierung gewählt. 25 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1)