Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, Art. 43 RPV werde falsch angewendet, wenn schematisch von einer Erweiterungsmöglichkeit von maximal 30 % ausgegangen werde. Es handle sich dabei – anders als bei der Regelung von Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV – nicht um eine Höchstgrenze. Gemäss der historischen Absicht des Gesetzgebers sollten den Kleingewerbebetrieben im ländlichen Raum, die nachträglich in die Nicht-Bauzone geraten waren, jene Umstrukturierungen und Erweiterungen ermöglicht werden, die zwecks Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit und zum Fortbestand des Gewerbes erforderlich seien. Die Ausnahmemöglichkeit nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV bezwecke die Vermeidung von Härtefällen.