e) Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das AGR eine Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV25 zu Unrecht verweigert. Das AGR hat erwogen, nach Art. 43 Abs. 2 RPV dürfe die Referenzfläche von 168 m2 um 30 %, also um 50,4 m2, erweitert werden. Der streitige Neubau habe eine Grundfläche von 145 m2. Diese stelle in dem Mass, wie sie die Fläche des abgebrochenen Schopfs übersteige, eine Erweiterung dar. Die Erweiterung betrage also 121 m2 (145 m2 – 24 m2). Dies entspreche einer Erweiterung um 72 %, d.h. um mehr als das Doppelte des Erlaubten.