Davon wird auch nachfolgend ausgegangen, obwohl nicht restlos geklärt wurde, ob der Schopf tatsächlich vor 1972 erstellt wurde, und somit die rechtmässige Erstellung des Schopfs als gewerblich genutzte Fläche nicht unzweifelhaft feststeht. Erweiterungen vor dem 1. Januar 1980, welche das verbleibende Erweiterungspotenzial schmälern würden, fanden offenbar nicht statt; insbesondere ist gemäss dem Gesagten der Schopf nicht als Erweiterung des Werkstattgebäudes zu rechnen. Mit dem AGR ist demnach davon auszugehen, dass eine Gewerbefläche von 168 m2 als Referenzzustand gilt.