Die Annahmen des AGR und des AWN widersprechen einander demnach nicht, sondern sind kongruent. Gestützt auf den erwähnten Grundrissplan aus dem Baubewilligungsverfahren Nr. 95.119 und im Einklang mit den Annahmen des AGR und des AWN ist davon auszugehen, dass der Schopf ursprünglich und auch am 1. Januar 1980 noch 24 m2 gross war, dass gestützt auf die Baubewilligung vom 15. Dezember 1995 ein 7,5 m2 grossen Zwischenbau erstellt wurde und dass Schopf und Zwischenbau (gesamthaft 32,5 m2) für die Erstellung des hier streitigen Neubaus abgebrochen worden sind.