Zusätzlich zur vorhandenen Fläche von 24 m2 wurde also eine weitere Fläche von 7,5 m2 beansprucht. Das AWN hält in seinem Amtsbericht vom 15. Mai 202024 fest, der Beschwerdeführer habe den durch Schneelast zerstörten Schopf im Umfang von 32,5 m2 abgebrochen und einen vergrösserten Neubau erstellt. Die Flächenangabe bezieht sich nicht auf den Referenzzeitpunkt am 1. Januar themen/recht/00817/02367/index.html?lang=de, Teil I: Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, S. 47 21 BGE 127 II 215 E. 3d; BGer 1A.298/2004 E. 3.4; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 37a N. 6;