c) Der Beschwerdeführer macht geltend, im erstinstanzlichen Verfahren seien unterschiedliche Annahmen zur Grösse des Schopfs getroffen worden. Während das AGR eine Fläche von 24 m2 annehme, gehe das AWN in seinem Amtsbericht von 32,5 m2 aus. Da der Schopf durch Schneelast zerstört worden und an seiner Stelle der streitige Neubau erstellt worden sei, könne die Grösse des ursprünglichen Schopfs nicht mehr ermittelt werden. Im Zweifel sei zugunsten des Beschwerdeführers die grössere Zahl, also 32,5 m2, anzunehmen.