Als Sonderfall zu Art. 24c RPG sind im Rahmen von Art. 37a RPG und Art. 43 RPV Zweckänderungen und Erweiterungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig, die vor dem 1. Januar 1980 rechtmässig erstellt wurden oder die nach dem 1. Januar 1980 zonenkonform erstellt wurden, dann aber als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Der 1. Januar 1980 bildet hier das Stichdatum für den sachlichen Geltungsbereich, d.h. für die Frage, welche Bauten und Anlagen nach Art. 37a RPG geändert werden dürfen. Die erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 37a RPG und Art.