a) In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Art. 24 ff. RPG umschreiben die (Ausnahme-) Fälle, in denen andere Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können. Unter anderem können bestimmungsgemäss nutzbare Bauten oder Anlagen in der Landwirtschaftszone, auch wenn sie nicht mehr zonenkonform sind, im Rahmen von Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 RPV erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.