3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet15, holte die Vorakten sowie die Akten früherer Baubewilligungsverfahren betreffend die Parzelle Nr. G.________ ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde teilte mit Stellungnahme vom 11. April 2022 mit, das Vorhaben sei ohne gültige Baubewilligung begonnen und trotz Baueinstellungsverfügung weiter gebaut und fertiggestellt worden. Die Gemeinde habe einiges unternommen, um das Gebiet «B.________» in eine reguläre Arbeitszone zu überführen, jedoch ohne Erfolg. Die Gemeinde stellt keine Anträge zur Beschwerde. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 14. April 2022 die Abweisung der Beschwerde.