2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 14. März 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalteramts vom 9. Februar 2022 und der Verfügung des AGR vom 7. Juli 2020. Das nachträgliche Bau- und Ausnahmegesuch vom 30. April 2019 sei zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Subeventualiter sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Rückbau) zu verzichten oder es sei ein Rückbau auf das erlaubte Mass anzuordnen.